Aktuelles
BAG, Urteil vom 12.05.2020 – 3 AZR 157/19
BAG, Urteil vom 12.05.2020 – 3 AZR 157/19
Das BAG stellt fest, dass § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG keine Pflicht des Arbeitgebers begründet, seine Beiträge zu einer Pensionskasse, über die die Versorgung mittelbar durchgeführt wird, zu erhöhen, um die von der Pensionskasse vorgenommene Verringerung der Rentenfaktoren auszugleichen. Eine Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG kann erst bei Eintritt des Versorgungsfalls bestehen, da dies einen Vergleich der zugesagten mit den von der Pensionskasse tatsächlich erbrachten Leistungen voraussetzt.
Ein Arbeitgeber, der seine Zusage dadurch ausfüllt, dass er auf das Regelungswerk des mittelbaren Versorgungsträgers dynamisch Bezug nimmt, hat nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG bei Eintritt des Versorgungsfalls für Leistungen einzustehen, sofern es für die Änderungen des Regelungswerks zulasten des Arbeitnehmers keine hinreichenden Gründe im Sinne des dreistufigen Prüfungsschemas des Senats (st. Rspr.) gibt. Die wirtschaftliche Lage der Pensionskasse und die Frage, ob sie deshalb die Leistungen herabsetzen darf, ist für die Prüfung nicht maßgeblich.
bAV betriebliche Altersversorgung
Einführung eines neuen Versorgungskonzepts /
einer bAV
Ein Baustein für die Mitarbeitergewinnung und für eine langfristige Bindung qualifizierter Mitarbeiter an Ihr Unternehmen ist traditionell eine betriebliche Altersversorgung.
Im Wettbewerb um Fachkräfte möchten Sie mit einer attraktiven bAV-Lösung punkten, dann erarbeiten wir für Sie ein individuelles Versorgungskonzept und erstellen die notwendigen Verträge, Gesamtzusagen, Betriebsvereinbarungen, ...
Ablösung bestehender Versorgungskonzepte
Sie möchten die
betriebliche Altersversorgung in Ihrem Unternehmen neu ordnen oder haben sich durch die Einführung eines
betrieblichen Altersversorgungssystems finanziell übernommen, dann gestalten wir gemeinsam mit Ihnen unter Ablösung des/r bestehenden
Versorgungssystems/e ein neues
Versorgungskonzept.
mehr ...
Die betriebliche Altersversorgung hat nach ständiger Rechtsprechung sowohl Entgelt- als auch Versorgungscharakter, weshalb erteilte Versorgungszusagen nicht ohne weiteres den Mitarbeitern entzogen werden können. Wir zeigen Ihnen – abhängig von der gewählten Rechtsgrundlage – welche Möglichkeiten Sie haben, die Versorgungszusagen Ihrer Mitarbeiter zu vereinheitlichen, umzustrukturieren, aufzuheben oder einzufrieren ohne gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung zu verstoßen und setzen die gewählten Maßnahmen für Sie um.
weniger...
Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)
Auch beraten wir Sie, in Ihrer Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer, zur Einrichtung und
Restrukturierung Ihrer eigenen
Versorgungszusagen, damit diese –
unabhängig vom Schicksal Ihres Unternehmens – Ihnen im
Ruhestand die gewünschte finanzielle Existenzbasis gewährleisten.
mehr ...
Wir gestalten für Sie Ihre Versorgungszusagen rechtssicher im Spannungsfeld zwischen steuerlicher Anerkennung, bilanzieller Auswirkung und ausreichendem Insolvenzschutz und beachten stets die finanziellen Möglichkeiten Ihres Unternehmens sowie eine kongruente Rückdeckung, um Ihr Unternehmen betriebswirtschaftlich nicht zu überfordern.
Bei bereits bestehenden Versorgungszusagen erarbeiten wir für Sie unterschiedliche zulässige Eingriffe in das Versorgungsversprechen durch entsprechende Umgestaltung der Versorgungszusage unter Beachtung der finanziellen Möglichkeiten Ihres Unternehmens und der steuer- und handelsbilanziellen Auswirkungen.
Auch prüfen wir bei einer bilanziellen Überschuldung die Möglichkeit eines Teil-Verzichts auf bereits erdiente Anwartschaften zur Sanierung Ihres Unternehmens.
weniger...
Versicherungsmathematische Gutachten
Wir erstellen für Sie versicherungsmathematische Gutachten als Grundlage für Ihre Handels- und Steuerbilanz und beraten Sie zu den unterschiedlichen Möglichkeiten der Bewertung von Pensionsrückstellungen einschließlich der Angaben, die im Anhang der Bilanz auszuweisen sind.
Verwaltung
Sie haben bereits eine bAV für Ihre Mitarbeiter eingeführt und möchten die Verwaltung auslagern, dann entlasten wir Sie, in dem wir die vollumfängliche Betreuung Ihrer Versorgungszusagen übernehmen.
Insolvenzschutz
Wir gestalten Ihre
Versorgungszusagen und die Ihrer Mitarbeiter, die nicht unter den
Insolvenzschutz des
PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit fallen, insolvenzsicher.
Unternehmenskauf / -verkauf - M & A
Möchten Sie Ihr Unternehmen verkaufen oder planen Sie den Erwerb eines Unternehmens, dann beraten wir Sie, welche Maßnahmen und Schritte im Hinblick auf die
betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer
Due Diligence zu beachten sind.
mehr ...
Käufer und Verkäufer eines Unternehmens sind sich oft nicht darin einig, welche betriebswirtschaftliche Belastung die vorhandenen Versorgungsverpflichtungen für das Unternehmen langfristig bedeuten und wie der Verkaufspreis in diesem Zusammenhang zu bestimmen ist. Ein Rückgriff auf die steuer- und handelsbilanzielle Bewertung der Pensionsrückstellung ist oft ungeeignet.
Wir analysieren das Versorgungswerk und unterstützen Sie dabei die richtigen Parameter für die Bewertung zu finden.
weniger...
Exit-Strategien
Steht beispielsweise der Umfang der bilanziellen Pensionsrückstellung in keinem angemessenen Verhältnis mehr zur Bilanzsumme, ist ein Unternehmensverkauf in Planung oder suchen Sie für bereits bestehende Versorgungszusagen aufgrund der langjährigen Niedrigzinsphase eine Lösung, dann beraten wir Sie zu den verschiedenen Möglichkeiten einer Exit-Strategie (Abfindung, "Rentner-GmbH", Übertragung, Auslagerung an externe Versorgungsträger wie z.B. Unterstützungskasse, Pensionsfonds,...).