Aktuelles
Neufassung des Abschnitts A. IV. 2. b) des BMF-Schreibens vom 17.06.2009 (BStBl. I S. 1286)
Lohn-/einkommensteuerliche Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen bei Organen von Körperschaften
Vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 11.11.2015 – I R 26/15 – sowie des BFH-Urteils vom 22.02.2018 – VI R 17/16 – hat das BMF seine ursprüngliche Auffassung, dass Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind (z.B. Mitglieder des Vorstands einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH), mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft nicht vereinbar sind und infolgedessen bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führt, aufgegeben.
Eine differenzierte Betrachtung ist nunmehr vorzunehmen – BMF-Schreiben vom 08.08.2019 – IV C 5 – S 2332/07/0004:004:
Ist der Arbeitnehmer, der zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt ist, nicht an dieser beteiligt (z.B. als Fremd-Geschäftsführer), sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.
Ist der Arbeitnehmer hingegen an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z.B. als Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Ist diese nicht gegeben, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.
Ist der Arbeitnehmer wiederum an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten sind lohn-/einkommensteuerlich nicht anzuerkennen.
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